Finanzämter fordern Nichtresidentensteuer ein
Eigentümer von nicht vermieteten Zweit - oder Ferienwohnungen müssen in Spanien nicht nur die Grundsteuer (IBI) zahlen, sondern sind darüber hinaus auch einkommensteuerpflichtig. Dies erscheint paradox, schließlich hat man zwar jede Menge Ausgaben aber keine Einnahmen daraus. Die Argumentation des Steuergesetzgebers leuchtet daher auch nicht jedem ein: Weil man ja das ganze Jahr eine mietfreie Immobilie zur Nutzung zur Verfügung hat ergibt sich daraus ein geldwerter Vorteil gegenüber denen, die eine solche nicht besitzen. Und dieser Vorteil ist, soweit er aus einer spanischen Immobilie resultiert, dann auch hier zu versteuern.
Grundlage für die Steuerberechnung ist der Katasterwert der Immobilie. Wenn dieser nach 1996 festgesetzt wurde, was inzwischen überall der Fall ist, dann beträgt das zu versteuernde Einkommen 1,1 % dieses Wertes. Nichtresidente müssen auf diesen Einkommensbetrag eine Steuer von 24,75 % entrichten.
Die Steuer ist im Folgejahr bis zum 31.12. vom Steuerpflichtigen ohne Aufforderung im Wege der Selbstveranlagung zu erklären und einzuzahlen. Macht er dies nicht, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit. In der Praxis hat eine Vielzahl von Immobilieneigentümern diese Steuer nicht abgeführt, zum Teil aus Unkenntnis, zum Teil aber auch, weil das Finanzamt die Erfüllung dieser steuerlichen Pflichten offenbar nur selten geprüft hat
Spanienweite Anforderung der Erklärungen
Dieser Umstand hat sich jetzt allerdings, vermutlich auch aufgrund der leeren Kassen, geändert. Die Finanzverwaltung hat mit den von Notaren und Grundbuchämtern übermittelten Informationen eine Datenbasis über alle ausländischen Immobilieneigentümer aufgebaut. Diese Daten werden nun offenbar genutzt, um alle nichtresidenten Steuerpflichtigen, von denen keine Steuererklärung abgegeben wurde, anzuschreiben. Diese Einschreiben (“requerimientos”) wurden seit Juli spanienweit in großer Zahl versandt.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus diesen Aufforderungen?
Werden Steuererklärungen verspätet “freiwillig” also ohne vorherige Benachrichtigung eingereicht setzt das Finanzamt lediglich einen Zuschlag von 15 % der Steuerlast fest. Soweit die Verspätung mehr als 1 Jahr dauert werden desweiteren Säumnis zinsen von 5 % für diesen Zeitraum festgesetzt. Werden die Steuererklärungen aber erst nach Zustellung dieser Aufforderung eingereicht so wird das Bussgeld in der Regel bei 50 % der Steuerlast zzgl. Zinsen von 5 % ab dem ersten Tag der Fristversäumnis festgesetzt.
Neben der Abgabe der Steuererklärungen muss das Anschreiben der Finanzverwaltung auch innerhalb der darin gewährten 10 tägigen Frist beantwortet werden. Erfolgt dies nicht, wird ein Bussgeld von 150,-€ festgesetzt, auch wenn man zeitnah die Erklärungen nachgereicht hat. Außerdem können weitere Aufforderungen zugestellt werden, deren Nichtbeantwortung dann zunächst mit 300,-€ und bei der dritten Aufforderung mit 600,-€ Bussgeld belegt wird.
Außerdem wird durch diese Aufforderung die vierjährige Verjährungsfrist der Steuer neu gestartet. Wenn also unter anderem die noch nicht verjährte Erklärung für das Jahr 2008 angefordert wird , verlängert sich die Verjährungsfrist für das Jahr 2008 bis zum 31.12.2017.
Was passiert, wenn die Aufforderung nicht zugestellt werden konnte?
Diese Aufforderungen werden per Einschreiben an den Steuerpflichtigen versandt. Nun ist es sicherlich sehr häufig der Fall, dass diese Zustellung ins Leere geht. Etwa, dass als Zustellungsadresse ein Rechtsanwalts angegeben wurde, zu dem man heute keinen Kontakt mehr hat oder dass man vom Postbeamten zuhause nicht angetroffen wurde und den von diesem zurückgelassenen gelben Benachrichtigungsschreiben nicht innerhalb der Frist von 7 Tagen abholte. Zumal viele dieser Aufforderungen im Juli und August versandt wurden, zu einer Zeit also, in der viele Zweitwohnungsbesitzer nicht in Spanien sind.
Wenn das Finanzamt die Rückmeldung erhält, dass die Aufforderung nicht zugestellt werden konnte, wird eine Benachrichtigung hierüber im Generalanzeiger veröffentlicht und gilt dann nach Ablauf von 2 Wochen als rechtswirksam zugestellt.
Damit beginnt dann die 10 tägige Antwortfrist zu laufen. Sollte dann später der nachfolgende Bussgeldbescheid nicht bezahlt werden ist im Rahmen derselben Verfahrensweise eine Kontopfändung oder ein embargo im Grundbuch möglich.
Spätestens wenn man die Immobilie verkauft und die vom Käufer einbehaltene Steuer zurückfordert, wird das Finanzamt eine Rückforderung der einbehaltenen Steuer nur nach Abgabe der Steuererklärung und unter Verrechnung aller offenen Steuerbeträge, Bussgelder, Säumniszuschläge und Zinsforderungen genehmigen.
Was solde man machen, wenn man nicht weiß, ob eine Zustellung erfolgte?
Unsere Empfehlung wäre es, die unterlassenen Steuererklärungen nachzureichen und einzuzahlen und erst nachfolgend ein eventuelle Anschreiben abzuholen. Soweit ein erfolgloser Zustellungsversuch stattfand ist damit zu rechnen, dass die öffentliche Zustellung im Generalanzeiger erst im November oder Dezember erfolgt. Dann gilt die Aufforderung noch nicht als zugestellt und der Zuschlag beschränkt sich auf 15%. Würde man erst den Bescheid anfordern, müsste man dann bereits ein Bussgeld von ca. 50 % entrichten. Der Bescheid sollte allerdings nachfolgend in jedem Fall angefordert werden, da ja innerhalb von 10 Tagen geantwortet werden muss, wenn man das Bussgeld vermeiden will.
Untätigkeit dürfte hier die teuerste Alternative sein.
Vermögensteuer bereits zum 30.06. des Folgejahres einzureichen
Die vor 2008 zusammen mit der Einkommensteuererklärung abzugebende Vermögensteuer ist seit ihrer Wiedereinführung im Jahr 2011 in einem gesonderten Formular bis zum 30.06. des Folgejahres einzureichen. Hier ist jedoch nur dann eine Abgabe erforderlich, wenn der Freibetrag von 700.000,- € pro Person überschritten wurde.
Von Michael Wosnitzka
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